Satzung der Stiftung St. Marien Isernhagen

 

§ 1

Name, Rechtsform

(1)Die Stiftung führt den Namen „Stiftung St. Marien Isernhagen“ als Stiftung der St. Marien Kirchengemeinde Isernhagen.

(2)Sie ist eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts der Kirchengemeinde St. Marien Isernhagen - im Folgenden "Stiftungsträger" genannt - und wird von dieser verwaltet und im Rechts- und Geschäftsverkehr von ihrem Vorstand vertreten.

 

§ 2

Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Förderung von kirchengemeindlicher und diakonischer Arbeit auf dem Gebiet der Kirchengemeinde St. Marien Isernhagen.

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen an die Kirchengemeinde St. Marien Isernhagen, vor allem zur

  • Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, auch durch anteilige Übernahme von Personalkosten
  • Erhaltung der St. Marien Kirche
  • Förderung der Kirchenmusik.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

 

§ 5

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Vermehrung des Stiftungsvermögens (Zustiftungen) bestimmt sind.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

(3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

 

§ 6

Stiftungsorgan

(1) Organ der Stiftung ist das Kuratorium.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen tatsächlich entstandenen, nachgewiesenen Auslagen und Aufwendungen.

 

§ 7

Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern.

(2) Die Kuratoriumsmitglieder werden durch den Vorstand des Stiftungsträgers berufen. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt in der Regel vier Jahre. Eine Wiederberufung ist zulässig.

(3) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums müssen Glieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers sein.

(5) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n).

(6) Auf Vorschlag des Kuratoriums können bis zu vier nicht stimmberechtigte Beisitzer berufen werden. Sie beraten und unterstützen das Kuratorium bei seinen Aufgaben.

 

§ 8

Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Ihm obliegt auch die Vermehrung des Stiftungsvermögens.

(2) Gegen die Beschlüsse des Kuratoriums steht dem Stiftungsträger ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung der Stiftung oder rechtliche oder steuerrechtliche Bestimmungen verstoßen.

(3) Das Kuratorium wird von dem/der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens zwei der Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.

(4) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der/die Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter(in), anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

(5) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen in der Regel anlässlich der Kuratoriumssitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, ersatzweise seines/ihres(r) Stellvertreters/Stellvertreterin, den Ausschlag.

(6) Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dabei gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. Nichtäußerung wird als Enthaltung gewertet.

(7) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nicht im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

(8) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Stiftungsträgers und des Landeskirchenamtes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.

(9) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.

(10) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 9

Treuhandverwaltung

(1) Der Stiftungsträger verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Der Stiftungsträger setzt die Beschlüsse des Kuratoriums um. Er kann dazu zwei Kuratoriumsmitglieder gemeinschaftlich bevollmächtigen.

(2) Der Stiftungsträger legt dem Kuratorium auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.

(3) Der Stiftungsträger kann die Stiftung für seine Verwaltungsleistungen mit pauschalierten Kosten nach den geltenden Richtlinien der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers belasten. Vereinbarte Zusatzleistungen werden gesondert abgerechnet.

 

§ 10

Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

(1) Das Kuratorium und der Stiftungsträger können in gemeinsamer Sitzung beschließen, die nicht rechtsfähige Stiftung aufzulösen und mit dem Stiftungsvermögen eine selbstständige Stiftung mit gleichgerichtetem Stiftungszweck zu gründen.

(2) Ändern sich die Verhältnisse in der Kirchengemeinde St. Marien derart, dass der Stiftungszweck nicht mehr erfüllt werden kann, können das Kuratorium und der Stiftungsträger in gemeinsamer Sitzung einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig sein und in dem Bezirk der Kirchengemeinde St. Marien zur Geltung kommen.

(3) Das Kuratorium und der Stiftungsträger können in gemeinsamer Sitzung die Auflösung, die Zulegung oder Zusammenlegung der Stiftung zu einer anderen Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Der Stiftungsträger kann die Auflösung, die Zulegung oder Zusammenlegung allein beschließen, wenn fünf Jahre nach Gründungsdatum ein Mindestvermögen von 250.000,00€ (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) nicht erreicht wird.

(4) Beschlüsse nach §10 (1) bis (3) bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kuratoriums und des Stiftungsträgers sowie der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.

 

§ 11

Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung der Stiftung oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Stiftungsträger mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

 

§ 12

Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Die Beschlüsse des Stiftungsträgers über die Errichtung, Übernahme, Änderung oder Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.