Der Kirchenvorstand
Mitglieder des Kirchenvorstandes
Der Kirchenvorstand der St. Marien Kirchengemeinde Isernhagen besteht aus folgenden Mitgliedern:
Ordinierte:
Pastor Karsten Henkmann (Vorsitzender)
Ehrenamtliche:
Herr Gerd Bohnet
Frau Cornelia von Forstner
Frau Dr. Carolin Frohne-Büchner
Frau Sigrid Herzog (stellvertretende Vorsitzende)
Herr Matthias Müller
Frau Ute Rodehorst
Herr Jörg Röthlisberger
Frau Rika Uhle
Herr Thorsten Lins
Frau Susanne Lösch-Schloms
Ausschussbesetzung im Kirchenvorstand
Der neu gewählte Kirchenvorstand wurde am 16. Juni diesen Jahres festlich eingeführt und hat sich am 20. Juni zu seiner ersten Sitzung zusammengefunden. Wir sind ein gut aufgestellter und motivierter Kirchenvorstand, und freuen uns gemeinsam auf die spannende, interessante, schöne Arbeit und Zeit, die vor uns liegt.
Möge Gottes Segen uns auf unserem Weg begleiten.
Die Ausschüsse werden am 06.08.2024 neu besetzt:
Bauangelegenheiten: Karsten Henkmann, Gerd Bohnet
Diakonie : Ute Rodehorst
Friedhof und Grünflächen: Karsten Henkmann, Matthias Müller
Kinder,- Jugendarbeit: Carolin Frohne-Büchner, Dennis Wagner
Kultur-Musik-Veranstaltungen: Cornelia v. Forstner, Rika Uhle, Ragna v. Wulffen, Roland Baumgarte
Finanzen: Matthias Müller, Dennis Wagner, Roger v. Wulffen
Öffentlichkeitsarbeit: Cornelia v. Forstner, Gerd Bohnet, Dennis Wagner
Personal-Mitarbeiter: Matthias Müller, Sigrid Herzog, Karsten Henkmann
In den Ausschüssen der Gemeinde arbeiten sowohl Mitglieder des Kirchenvorstandes als auch Mitglieder der Gemeinde mit. Ausschüsse entlasten den Kirchenvorstand und stehen beratend zur Verfügung. So kann der Musikausschuss ein neues Konzept für die Kirchenmusik erarbeiten und die Beschlussvorlage dem Kirchenvorstand zur Verfügung stellen. Ähnlich ist es beim Finanzausschuss – Hier wird der Haushaltsplan erarbeitet und der Kirchenvorstand kann diesen dann beschließen
Vertreter im Kirchenkreistag
Im Januar 2019 konstituiert sich der Kirchenkreistag, das Parlament unseres Kirchenkreises. St. Marien wird dort vertreten durch Helga Schliemann, Matthias Müller, Dr. Wilfried Besch und Karsten Henkmann
Ihre Stellvertreter sind: Karin Riedel, Gerd Bohnet, Werner Bruncke und Felix Schünemann.
Kurzgefasst: Die Ehrenämter haben noch viel zu bieten, Fragen?
Schreiben Sie uns oder besuchen Sie uns!
Kirchenvorstand
Hier stellen sich alle ehrenamtliche Mitglieder des Kirchenvorstandes vor.
Aufgaben des Kirchenvorstandes
Die Aufgaben und die Wirksamkeit des Kirchenvorstandes sind in der Kirchengemeindeordnung (KGO, §26-49) rechtlich festgehalten. Hier folgt nur ein kurzer Ausschnitt daraus. Der gesamte Rechtstext ist unter www.kirchenrecht-evlka.de abrufbar.
§28
Amt der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen
( 1 ) Die Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen haben ihre Pflichten als Glieder der Kirchengemeinde und die ihnen nach dem in der Landeskirche geltenden Recht übertragenen Aufgaben gewissenhaft wahrzunehmen.
( 2 ) 1 Das Amt der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen wird als kirchliches Ehrenamt unentgeltlich versehen. 2 Bei außergewöhnlichem Arbeitsumfang kann einem Kirchenvorsteher oder einer Kirchenvorsteherin mit Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes eine Entschädigung gewährt werden.
( 3 ) 1 Über alle Angelegenheiten, die den Kirchenvorstehern und Kirchenvorsteherinnen in Ausübung ihres Amtes bekannt geworden und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, haben sie Amtsverschwiegenheit zu wahren, auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft. 2 Sie dürfen ohne Genehmigung des Kirchenvorstandes über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 3 Vor Erteilung der Genehmigung ist das Benehmen mit dem oder der Vorsitzenden des Kirchenkreisvorstandes herzustellen.
§52
Aufgaben und Befugnisse des Kirchenvorstandes
( 1 ) 1 Der Kirchenvorstand ist ebenso wie das Pfarramt für die Erfüllung der Aufgaben der Kirchengemeinde nach § 3 verantwortlich. 2 Er stellt die Räume und Mittel bereit, die für die Arbeit aller im geordneten Dienst in der Kirchengemeinde Tätigen erforderlich sind.
( 2 ) Der Kirchenvorstand hat im Rahmen des geltenden Rechts für die Errichtung und Besetzung von Pfarrstellen und für die Einrichtung anderer Gemeindeämter zu sorgen.
( 3 ) 1 Der Kirchenvorstand beruft ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für bestimmte Arbeitsgebiete. 2 Er bestellt im Einvernehmen mit dem Pfarramt auf Vorschlag der Gemeindekreise deren Leitung.
( 4 ) Im Einvernehmen mit dem Pfarramt und im Rahmen des geltenden Rechts beschließt der Kirchenvorstand über die Zeiten der regelmäßigen Gottesdienste, über die Einführung, Verlegung und Abschaffung von Gottesdiensten sowie über Gottesdienstordnungen.
( 5 ) Der Kirchenvorstand soll in der Kirchengemeinde außerhalb der Gottesdienste bestehende Formen kirchlicher Gemeinschaft und Tätigkeit fördern und zur Bildung neuer Formen anregen.
( 6 ) 1 Der Kirchenvorstand hat der Kirchengemeinde über seine Tätigkeit in geeigneter Weise regelmäßig zu berichten. 2 Einmal jährlich hat er hierfür eine Gemeindeversammlung einzuberufen.
( 7 ) Der Kirchenvorstand wirkt bei der Bildung des Kirchenkreistages mit.